Bei der Enteignung, die eine gesetzliche Enteignungsgrundlage, Erforderlichkeit (Notwendigkeit) und Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung voraussetzt, wird unterschieden in formelle Enteignung (Entzug von Rechten und Übertragung auf Enteigner), öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (Beschränkung der Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse von der Eigentumsgarantie unterstehenden Rechten) und materielle Enteignung (Beschränkung der Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse von der Eigentumsgarantie unterstehenden Rechten im Interesse der Allgemeinheit und in einer Intensität, welche sich für den betroffenen Eigentümer wie eine Enteignung auswirkt), wobei die Entschädigungspflicht im konkreten Fall zu beurteilen ist
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