Die Zielsetzung des Gesetzgebers war:
- Grundform bestimmte gemeinschaftliche (Einzelfall-)Zwecksetzung
- Subsidiärform
- wenn sich die Beteiligten nicht organisiert haben
- wenn nicht die Voraussetzungen einer anderen Gesellschaftsform erfüllt sind.
Informationen zur Rechtsform der einfachen Gesellschaft (eG) in der Schweiz