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Einfache Gesellschaft

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Nachfolgeklausel

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ziel

Die Gesellschafterstellung des versterbenden Gesellschafters soll auf alle oder einzelne „Gesellschafter-Erben“ übergehen.

  • „einfache Nachfolgeklausel“
    • Übergangsrecht zG aller Erben
  • „qualifizierte Nachfolgeklausel“
    • Übergangsrecht zG einzelner oder eines Erben

Form

Da die Nachfolgeklausel  – sofern und soweit einem bestimmten Erben die Nachfolgestellung zugewiesen wird – in die Erbfolge eingreift, sind vorsichtshalber die Dispositions- bzw. Form-Regeln von Todes wegen zu beachten.

Wirkung

Die Nachfolgeklausel bewirkt folgendes:

  • Fortbestand der einfachen Gesellschaft
  • Rechtsnatur
    • Nachfolgeklausel macht Gesellschafterstellung vererblich
    • Kein automatischer Übergang des Gesellschaftsanteils auf die Erben
    • Gesellschafterstellung des verstorbenen Gesellschafters erlischt nicht
  • Abwachsung der Vermögensrechte des verstorbenen Gesellschafters
    • Sein Gesellschaftsanteil fällt in den Nachlass seiner Erben
  • Anwachsung
    • Alleinerben-Situation
      • Eintrittsberechtigung des Alleinerben (Universalsukzession ohne Erbteilung, weil nur ein Erbe)
      • Alleinerbe wird dank Nachfolgeklausel mit dem Erbgang automatisch Gesellschafter
    • Mehrerben-Situation (Erbengemeinschaft)
      • Die Erbengemeinschaft selbst ist nicht parteifähig, die Gesellschafterstellung anstelle des verstorbenen Gesellschafters einzunehmen, da sie eine blosse Liquidationsfunktion hat
      • Universalsukzession, auch bei personell beschränkter Rechtsnachfolge

Erbrechtlicher Handlungsbedarf

Im Falle einer gesellschaftsvertraglich vereinbarten „Einfachen Nachfolgeklausel“:

  • Alleinerben-Situation
    • Kein Handlungsbedarf (Universalsukzession ohne Erbteilung, weil nur ein Erbe)
  • Mehrerben-Situation
    • Zuweisung des Eintrittsrechts durch Verfügung von Todes wegen an jenen Erben, dem Eintritt in die Gesellschaft ermöglicht werden soll
    • Dispositionsmittel
      • Auflage
      • Bedingung
      • Erbvertragliche Einbindung der künftigen Gesellschafter-Erben
    • Quantitative Zulässigkeit
      • nur im Rahmen der disponiblen Quote

Im Falle einer gesellschaftsvertraglich vereinbarten „Qualifizierten Nachfolgeklausel“:

  • Nachfolge
    • erbrechtliche Zuweisung durch
      • Teilungsvorschrift
      • Vermächtnis
    • ev. materielle Begünstigung des nachfolgeberechtigten Erben, damit ihm die Übernahme des Gesellschaftsanteils auch finanziell möglich wird
    • bei ungenügenden Handlungsspielraums des Erblasser (Beachtung von Pflichtteilsrechten)
      • Einbeziehung der (anderen) Pflichtteilserben, sofern und soweit diese dazu bereit sind
      • Abschluss eines Erb(verzichts)vertrages
  • Ablehnung der Nachfolge durch die Erben
  • Nachlassannahme und Auflösungsbegehren an den Richter
    • Rechtsgrundlage
    • Wichtiger Grund
      • Unzumutbare Belastung des / der Erben durch die Nachfolge in die Gesellschafterstellung
      • Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag ist eine – unzulässige – „Verpflichtung zu Lasten eines Dritten“
      • Es ist unzumutbar, dass der Erbe seinen Erbanteil ausschlagen muss, nur um die – unzulässige – gesellschaftsvertragliche „Verpflichtung zu Lasten eines Dritten“ abwehren zu können
  • Nachfolgezwang (durch Gesellschafter-Erblasser)
    • Letztwillige Anordnung einer Bedingung oder Auflage durch den Erblasser
    • Erbvertragliche Verpflichtung der Gesellschafter-Erben

Erbteilungsvollzug der Nachfolge des oder der berechtigten Nachfolger-Erben

  • Mittel
    • Erbteilung entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Vorgaben
  • Form des Erbteilungsvertrags

Nachträgliche Nachfolgevereinbarung

Bei Fehlen einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag kann der Eintritt eines oder mehreren Gesellschafter-Erben auch nachträglich – im Einverständnis aller Beteiligten- vereinbart werden. – Die mit dem Tod des Gesellschafters eingetretene Auflösung der einfachen Gesellschaft wird diesfalls – wenn auch dogmatisch nicht rechtfertigbar – rückgängig gemacht.

Literatur

  • WOLF S., Subjektwechsel bei einfachen Gesellschaften, in ZBGR 81 (2000) S. 19 ff.

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