Ziel
Mit der Abfindungsklausel werden Berechnung und Auszahlung des Anteils des verstorbenen Gesellschafters festgelegt.
Form
- Die Qualifikation der Abfindungsklausel ist umstritten.
- Es sollte bei einer Abfindungsklausel mit einem niedrigeren Abfindungsbetrag für den Todesfall die Form der Verfügungen von Todes wegen beachtet werden.
Wirkung
- Die Abfindungsklausel ist eine „uneigentliche Nachfolgeklausel“.
- Die Abfindungsklausel bestimmt einzig die „finanzielle Nachfolge“ der verbleibenden bzw. überlebenden Gesellschafter in die Rechte des ausgeschiedenen bzw. verstorbenen Gesellschafters gegenüber dessen Erben:
- Berechnungsgrundlage
- Berechnungszeitpunkt
- Berechnungsmethode
- ev. Betragslimite
- Fixbetrag
- obere und untere Limite
- etc.
- Abfindungszeitpunkt
- zB Teilzahlungen über mehrere Quartale oder Jahre, je nach den individuell konkreten Umständen
Gesetzliche Grundlage
Art. 530 OR
A. Begriff
1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2 Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
Weiterführende Informationen
» ENTSTEHUNG – Vertragliche Errichtung: Form