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Einfache Gesellschaft

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Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Dispositives Recht

Die einfache Gesellschaft wird mit dem Tod eines Gesellschafters nach dispositivem Recht (OR 545 Abs. 1 Ziff. 2) aufgelöst.

Gestaltungsmöglichkeit

Im Gesellschaftsvertrag können jedoch verschiedene Fortführungs- bzw. Beendigungs-Varianten verabredet werden:

  1. Fortsetzungsklausel
  2. Nachfolgeklausel
  3. Eintrittsklausel
  4. Abfindungsklausel

Koordination von gesellschafts- und erbrechtlicher Nachfolge

Eine Abstimmung von gesellschafts- und erbrechtlicher Regelung ist unerlässlich, ebenso die Koordination in der Erbteilung, gilt doch:

  • Die Zuweisung der Gesellschafterstellung an einen nicht eintritts- oder Nachfolge-berechtigten Erben gibt keinen Anspruch auf Eintritt oder Nachfolge in der einfachen Gesellschaft!

Weitere Nachfolge-Klauseln

  • Konversionsklausel
    • Die einfache Gesellschaft mutiert zur Kollektivgesellschaft (KLG) und der Eintretende wird Kommanditär
  • Kapitalkontenklauseln
    • Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters infolge Kündigung oder Tod kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass einerseits der Kapitalanteil und anderseits der Privatkonto-Saldo unterschiedlichen Auszahlungsmodalitäten unterstellt werden.

Literatur

  • HOHL I., Gesellschaften unter Ehegatten, Diss. Basel 1996
  • WOLF S., Subjektwechsel bei einfachen Gesellschaften, in ZBGR 81 (2000) S. 17 ff.

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