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Einfache Gesellschaft

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Disposition über Gesellschaftsanteil ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Verfügung eines Gesellschafters über seinen Anteil ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter sind insbesondere folgende zwei Grund-Varianten denkbar:

Abtretung

  • Verhältnis Gesellschafter / Dritter
  • Verhältnis Gesellschaft / Dritter
    • Dritter  hat keine Gesellschafterstellung (vgl. OR 542 Abs. 2)
    • Disponierender Gesellschafter verbleibt in allen Rechten und Pflichten
    • Vermögensrecht
      • Dritter kann schuldrechtliche Ansprüche erlangen, sofern und soweit im Gesellschaftsvertrag nicht ein Abtretungsverbot vereinbart wurde (vgl. OR 164 Abs. 1)
      • Notifikation im Falle, dass die Gesellschaft und / oder die Gesellschafter die Disposition beachten sollen (vgl. OR 167)

Beteiligung eines Dritten (Unterbeteiligung)

  • Unterbeteiligungsmöglichkeiten
    • Teilabtretung
    • Begründung einer einfachen Gesellschaft zwischen dem Ober- und dem neuen Untergesellschafter
    • Forderungspfandrecht
  • Bei der Teilabtretung sind die Regeln für die (Voll-)Abtretung zu beachten (siehe oben).

Weiterführende Informationen

Keine Rechte eines Unterberechtigung im Verhältnis zur einfachen Gesellschaft oder ihren übrigen Gesellschaftern:

Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Anteile beteiligt oder seinen Anteil an ihn abtritt, so wird dieser Dritte dadurch nicht zum Gesellschafter der übrigen und erhält insbesondere nicht das Recht, von den Gesellschaftsangelegenheiten Einsicht zu nehmen“ (OR 542 Abs. 2)

Literatur

  • LOELIGER J.-M., Die Unterbeteiligung an Personengesellschaftsanteilen, Diss. Basel 1998
  • MUELLER K., Die Übertragung der Mitgliedschaft bei der einfachen Gesellschaft, Diss. Luzern 2003
  • ZOBL D., Änderungen im Personenbestand von Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1973

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