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Einfache Gesellschaft

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GESELLSCHAFTER

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

Obwohl die einfache Gesellschaft eine personenbezogene Gesellschaftsform ist, stellte der Gesetzgeber – wegen des Einsatzes als subsidiäre Gesellschaftsform – nur wenige besondere Anforderungen an den Gesellschafterstatus. – Eine Folge der Personenbezogenheit ist:

  • Unübertragbarkeit
    • Vorbehalten bleibt ein anders lautender Gesellschaftsvertrag oder eine individuelle Zustimmung aller Gesellschafter
  • Unvererblichkeit
    • Vorbehalten bleiben Nachfolgeklauseln oder der Neuabschluss der überlebenden Gesellschafter mit den Erben des verstorbenen Mitgesellschafters 

Voraussetzungen

1. Erfordernis von 2 oder mehreren Personen als Gesellschafter

2. Natürliche und / oder juristische Personen

  • Natürliche Personen
    • Eine einfache Gesellschaft kann ihrerseits Mitglied einer anderen einfachen Gesellschaft sein
    • Auch andere Gesamthandschaften können Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft sein
      • Gütergemeinschaft
      • Gemeinderschaft
      • Erbengemeinschaft
      • Kollektivgesellschaft
      • Kommanditgesellschaft
      • fortgesetzte Erbengemeinschaft
      • Gemeinschaft mehrerer Treuhänder
      • Gesamthandverhältnisse des kantonalen Rechts
    • Gesellschaftsvertrag mit Befristung der einfachen Gesellschaft auf das Leben des Gesellschafters zulässig
  • Juristische Personen
    • Aktiengesellschaft (AG)
    • Kommanditaktiengesellschaft
    • Gesellschaft mit beschränkte Haftung (GmbH)
    • Genossenschaft

3. Rechtsnachfolge

  • Unübertragbarkeit
  • Unvererblichkeit
  • Gründe:
    • Zuschnitt der einfachen Gesellschaft auf die persönlichen Fähigkeiten, Erfahrung und Interessen der Gesellschafter (= Personenbezogenheit)
  • Ausnahmen:
    • Erlaubnis zur Übertragung bzw. zum Gesellschafterwechsel im Gesellschaftsvertrag
      • Lebzeitiger Gesellschafterwechsel
      • Ausscheiden eines Gesellschafter infolge Todes
        • Fortsetzungsklausel
        • Nachfolgeklausel
        • Eintrittsklausel
        • Abfindungsklausel
    • Zustimmung aller Gesellschafter zu einer bestimmten Person als neuem Gesellschafter

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