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Einfache Gesellschaft

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Errichtung

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es gelten grundsätzlich die Regeln der einfachen Gesellschaft (OR 530 ff.); es ist dabei auf folgendes hinzuweisen:

  • Gesellschaftsvertrag
    • Formfrei
    • Inhalt
      • Einigung, dass die Gesellschaft nur Innenwirkung haben soll (Innengesellschaft)
      • Firma
        • Keine Firma (Name), da die stille Gesellschaft gar nicht nach aussen auftritt
      • Sitz
        • Wohnsitz des Hauptgesellschafters (Einzelfirma)
      • Zweck
        • Einigung, einen bestimmten Zweck gemeinsam zu verfolgen
      • Regelung des Innenverhältnisses
        • Beitragsleistungen
        • Treuepflicht
        • Geschäftsführung
        • Anteil an Gewinn und Verlust
        • Einsichtsrecht des stillen Gesellschafters
        • Gesellschafterbeschlüsse
  • Kein Handelsregistereintrag

Weiterführende Informationen

Hauptgesellschafter:

  • Will der Hauptgesellschafter in seiner Einzelfirma ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, so hat er sich ins Handelsregister eintragen zu lassen (vgl. HRegV)
  • vgl. auch » Einzelfirma / Einzelunternehmen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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