Grundsatz
Aufgrund des ähnlichen Wortlauts von OR 779a (siehe unten) gelten unseres Erachtens für die Gründungsgesellschaft einer GmbH die gleichen Rechtsfolgen wie für die Aktiengesellschaft (AG); es kann daher auf die Ausführungen zur AG-Gründungsgesellschaft verwiesen werden:
» Aktiengesellschaft (AG) / OR 645
Übernahme von Geschäften durch die GmbH
- Zuständigkeit
Art. 779a OR (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
II. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen
1 Personen, die vor der Eintragung ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft handeln, haften dafür persönlich und solidarisch.
2 Übernimmt die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eintragung Verpflichtungen, die ausdrücklich in ihrem Namen eingegangen werden, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.