LAWINFO

Einfache Gesellschaft

QR Code

Exkurs EINFACHE GESELLSCHAFT FÜR IMMOBILIEN

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Mehrere Investoren erwerben gemeinsam ein Grundstück im Sinne von ZGB 655, Land oder Land und Baute(n)

Synonym:

  • Immobiliengesellschaft
  • Baugesellschaft

Erscheinungsform

Die einfache Gesellschaft für Immobilien bezweckt vor allem das Halten und Verwalten von Immobilien; sofern und soweit eine Bautätigkeit damit verbunden ist, bedarf die Rechtsformqualifikation stets der Beurteilung auf Basis des konkreten Einzelfalls (zutreffenderer Begriff: Baukonsortium (vgl. Exkurs BAUKONSORTIUM); bei umfangreicheren, länger dauernden Bauvorhaben ist auch eine Subsumtion unter die Regeln der Kollektivgesellschaft (KLG) denkbar.

Die Zielverfolgung lässt sich gruppieren in:

  • Eigenbedarf
    • Wohnnutzung
    • Büronutzung
    • Gewerbenutzung
      • Infrastrukturprojekt zB zweier Gewerbetriebe
      • Joint Venture, zB F&E-Labor
  • Kapitalanlage
    • Diversifikation
    • als Alternative zum privaten Wertpapierbesitz und –handel
  • Spekulation bzw. Privatinvestoren mit strategischen Überlegungen
    • Lageverbesserungen
      • durch künftigen Autobahnanschluss
      • S-Bahn-Erschliessung
    • Stadtentwicklung bzw. Quartierentwicklung
    • Aufzonung
    • Arrondierung
    • „Sperrkauf“ (Kauf einer Immobilie im Arrondierungsgebiet eines Dritteigentümers)
  • Überführung von Geschäfts- in Privatbesitz und umgekehrt
  • Rechtsformänderung
    • Erbengemeinschaft in einfache Gesellschaft
      • infolge Erbteilung
      • infolge Überbauung bzw. Umnutzung einer Erbschafts-Immobilie zum Zwecke des Weiterverkaufs (Entfaltung einer unternehmerischen Tätigkeit
    • Miteigentum in einfache Gesellschaft
  • Kollegen, die gemeinsam Immobilien mit Unterhaltsnachholbedarf zur Steueroptimierung erwerben
  • Denkbar sind vielfältige weitere Motive

Innenverhältnis

  • Beitragsleistungen
    • Echtes einfache Gesellschaft für Immobilien
      • Realerfüllung durch die Gesellschafter (Beitragsleistung in natura)
    • Unechtes Baukonsortium
      • Leistungen werden von den Gesellschaftern auf Basis einzelner Aufträge (zB Architekten-Gesellschafter) und Werkverträge (Handwerker- bzw. Unternehmer-Gesellschafter) erbracht
  • Anteil an Gewinn und Verlust: Keine Bemerkungen
  • Gesellschaftsbeschlüsse: Keine Bemerkungen
  • Geschäftsführung: Keine Bemerkungen
  • Einsichtsrecht des von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafters: Keine Bemerkungen

Aussenverhältnis

  • Vertretung: Keine Bemerkungen
  • Haftung: Keine Bemerkungen

Gesamthandverhältnis

Die einfache Gesellschaft erwirbt das Grundstück zu Gesamteigentum:

  • Eigentumsanteil jedes Gesellschafters bezieht sich auf das zu überbauende Grundstück, anschliessend infolge des Akzessionsprinzips auch auf die werdende bzw. fertige Baute
  • Verfügung und Belastung eines Teils des Grundstückes ist nicht möglich
  • Das ganze Objekt kann nur von allen Gesellschaftern gemeinsam belastet oder veräussert werden
  • Vgl. ZGB 652, ZGB 653, ZGB 654, ZGB 654a

Begründung der einfachen Gesellschaft für Immobilien

Die «Immobiliengesellschafter» bedienen sich bewusst oder unbewusst der Regeln der einfachen Gesellschaft (OR 530 ff.).

  • Der Rechtsformen-Entscheid wird meistens beim Landerwerb getroffen.

Beendigung der einfachen Gesellschaft für Immobilien

  • Auflösung: Keine Bemerkungen
  • Liquidation
    • oft als Quasi-Liquidation erledigt, vor allem wenn ein Gesellschafter desinvestieren und der andere den Besitzstand wahren will
      • Abwachsung des Anteils beim ausscheidenden Gesellschafter
      • Anwachsung bei dem oder den verbleibenden Gesellschafter(n)
    • keine weiteren Bemerkungen

Gesellschafterwechsel

Es sind die Regeln der Änderung im Personenbestand von Grundstücken zu beachten.

Literatur

  • FELLMANN W., Grundfragen im Recht der einfachen Gesellschaft, in: ZBJV 1997 S. 302 ff.
  • PFAEFFLI ROLAND, Änderungen bei Personengesellschaften aus Sicht der praktischen Grundbuchführung, in: ZBGR 72 (1991) S .321 ff.

Weiterführende Informationen

» Direkter Immobilienbesitz: Gesamteigentum

» Grundsteuern: Latente Steuern, Kettengeschäfte etc.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.