LAWINFO

Einfache Gesellschaft

QR Code

Einfache Gesellschaft als Subsidiärform

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wollen sich die Beteiligten binden und wählen sie nicht eine andere Rechtsform, liegt eine einfache Gesellschaft vor. Vielfach bemerken die Beteiligten nicht einmal, dass sie Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft sind. Erst Streitigkeiten oder Steuerfolgen führen den Betroffenen ihr Rechtsverhältnis und die Qualifikation als einfache Gesellschaft vor Augen.

Beispiele

  • Pro einfache Gesellschaft
    • gemeinsamer Kauf eines Personenwagens für eine Ferienreise (BGE 99 II 315 ff)
    • Wohngemeinschaft (WG) (SJZ 1983 98 Nr. 14)
    • Gemeinsame Miete und Bewohnung durch Konkubinatspartner (BGE 108 II 208 ff.)
    • gemeinsame Antennenanlage (SAG 1975 S. 156 f.)
    • Sektion eines Grossvereins, mit erheblichem Eigenengagement (ZR 1976 Nr. 69)
  • Contra einfache Gesellschaft
    • Gesellschaft, um die Substanz eines Unternehmens zu teilen, welche in der Ausschöpfung des Verkaufserlöses eine Hotels besteht (vgl. BGer 4A_421/2020 vom 26.02.2021)
    • Gesangsstudio und angehende Schlagersängerin (BGE 104 II 111 ff.)
    • Aktionäre mit gemeinsamen Interessen, denen aber der sog. animus societatis fehlte (SJZ 2005 S. 428)

Literatur

  • HEMMELER A., Die faktische Gesellschaft im Schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1962

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.