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Einfache Gesellschaft

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Liquidation

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Liquidation der Rechte und Pflichten der einfachen Gesellschaft werden bestimmt durch:

Judikatur

Literatur

  • HOCH P.M., Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft, Diss. Zürich 2001

Weiterführende Informationen

» Unternehmensliquidation

Grundsätze

  • Liquidationsorgane
    • Die Liquidation des gemeinsamen Vermögens ist prinzipiell durch alle Gesellschafter gemeinsam vorzunehmen (vgl. OR 550).
    • Ausnahmen (Parteivereinbarung; vgl. SIEGWART, ZH Kommentar N 20 zu Art. 548 ff.)
      • Ernennung einzelner Gesellschafter als Liquidatoren
      • Ernennung eines Dritten (zB Treuhandgesellschaft) als Liquidatorin
    • Abberufung der Liquidationsorgane durch den Richter
      • Der Richter gilt als befugt, gesetzliche oder gewählte Liquidationsorgane abzuberufen und durch andere Personen zu ersetzen, wenn die korrekte Liquidationsabwicklung in Frage gestellt ist (vgl. auch ZBJV 1947 S. 240)
    • Umstrittene Dispositionsfähigkeit bei Auflösung aus wichtigen Gründen
      • vgl. hiezu HOCH P.M., Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft, Diss. Zürich 2001
  • Erlöschen der Einzelgeschäftsführungsbefugnis
    • Die vor der Auflösung bestandene Einzelgeschäftsführungsbefugnis jedes Gesellschafters erlischt (vgl. SAG 1988 S. 168 r31)

Liquidationsablauf

Der Liquidationsablauf wird sich in folgender Reihenfolge gestalten:

  • Vermögensliquidation
    • Freihandverkauf
    • Versteigerung (vgl. ZGB 645 Abs. 2 iVm ZGB 651)
    • Naturateilung (nur im Einverständnis aller Gesellschafter)
    • Rückfall der Einbringung quoad usum (da der zum Gebrauch überlassene Gegenstand Eigentum des Gesellschafters geblieben ist)
  • Bezahlung der Schulden aus dem gemeinschaftlichen Vermögen
  • Ersatz der Auslagen und Verwendungen der einzelnen Gesellschafter (vgl. OR 549 Abs. 1)
  • Rückerstattung der Einlagen an die Gesellschafter (vgl. OR 548)
  • Kalkulatorische Bestimmung des Abrechnungsergebnisses
    • Überschuss
      • Verteilung als Gewinn an die Gesellschafter [vgl. OR 549 Abs. 1]
    • Fehlbetrag (Verlust)
      • Tragung des Verlusts durch die Gesellschafter zu gleichen Teilen [vgl. OR 549 Abs. 2];
      • Falls eine Verlusttragung zu gleichen Teilen nicht möglich ist, hat ein Gesellschafter allenfalls eine Zusatzzahlung zu leisten (vgl. BGE 146 III 97).

Judikatur

  • BGer 4A_328/2019 du 09.12.2019   =   BGE 146 III 97 (Abgrenzung zwischen Arbeitsbeitrag + aussergesellschaftlichen Leistungen; Vergütung der Leistung (und damit kein Arbeitsbeitrag) nur wenn, für die aussergesellschaftliche Leistung ein Vertrag besteht; Verlusttragung zu gleichen Teilen und wo dies nicht möglich ist, hat ein Gesellschafter allenfalls eine Zusatzzahlung zu leisten)
  • BGE 105 II 208
  • SemJud 1995 S. 725

Beendigung ohne Liquidation

Eine Beendigung der einfachen Gesellschaft ohne Liquidation findet statt:

  • Übernahme der Aktiven und Passiven aus der einfachen Gesellschaft durch einen Gesellschafter unter Abfindung der übrigen Gesellschafter (vgl. hiezu BlSchK 1986 S. 106 ff.)
  • Vermögensübertragung nach OR 181.

Mangels Handelsregistereintrags der einfachen Gesellschaft steht die Vermögensübertragung nach FusG 69 ff. nicht zur Verfügung.

Die Vermögensübernahme erfordert

  • die Zustimmung aller anderen Gesellschafter
  • auch im Falle des Todes eines von zwei Gesellschaftern eine besondere Abrede für die Übertragung vom Gesamt- ins Alleineigentum des überlebenden Gesellschafters (vgl. BGE 119 II 119 ff., kommentiert von HAUSHEER / PFAEFFLI, in ZBJV 1994 S. 38 ff.)

Weiterführende Informationen

» Umstrukturierung von Gesellschaften

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